Richtstätte Burg Falkenstein

Burg Falkenstein, Gemeinde Waldhof-Falkenstein

Beschreibung
[...] wegen der Einschlagung des ersten Nagels in Disput geraten. - Anmerkungen zur Hochgerichtsbarkeit in der ehemals luxemburgischen Herrschaft Wiltingen-Kanzem von Thomas Müller

Noch heute erhebt sich der Ort des Streites, auf den noch einzugehen sein wird, steil über der Saar: der Gipfel des 283m hohen Galgenberges. Hier befand sich während des 17. und 18. Jahrhunderts die Richtstätte des Wiltinger Hochgerichtes, und der weithin sichtbare Galgen mahnte jedermann zur Respektierung des Rechts.

Wiltingen, zusammen mit Kanzem und dem in der Mitte des 17. Jahrhunderts verwüsteten Hofgut Keupich die Herrschaft Wiltingen-Kanzem bildend, befand sich wohl spätestens seit dem 12. Jahrhundert im Besitz der luxemburgischen Grafen, die es als Lehen zwei Herren zu gleichen Teilen und Rechten gaben. Nach den ersten bekannten Inhabern der Herrschaft wurden die Teile durchgehend als Falkensteiner und Brucher Teil bezeichnet. Wie das Schöffenweistum vom 9. Oktober 1618 lehrt, standen Ihnen all Gericht undt Recht, den Vogel in der Luft, das Dier in dem Walde, den Fisch in dem Wasser, fluck, Zuck, funde, pfrunde gegenüber Dieberey, Mißthetige Leuth, bluetige Wonnen, all helffen Geschrei zu.

Die gemeinschaftlichen Hochgerichtsherren besaßen das Grund-, Mittel- und Hochgericht mit Ausnahme der Grundgerichtsbarkeit auf dem Hof des Klosters Mettlach (heute: Rauhof), wo Grundstreitigkeiten, Diebstähle, Forstfrevel etc. vom Abt in Mettlach geahndet werden konnten. Die Ahndung schwerer Vergehen lag auch hier bei den Vögten zu Wiltingen, anders als beispielsweise auf dem Mettlacher Hofgut zu Niedermennig, wo der Abt auch die Hochgerichtsbarkeit besaß. Die Grenze des Hofes ist noch heute durch eine mit dem Klosterwappen versehene Kapelle im Ortsteil In Ägypten markiert, die angrenzende Flur trägt den Namen In der Acht. Zudem erfahren wir in dem Schöffenweistum des Mettlacher Hofes vom Jahre 1495, daß das gottshaus Mettloch habe zu Wiltingen einen hoff, der seye so frey als Sankt Lutwins altar; das ist zu wissen, ob ein missethätiger mensch, der des leib vermacht hat mogt kommen in den gemelten hoff, so habe er freyheit darin sechs wochen unnd drey tage unnd kann ime der Hoffmann darbinent hinwegh gehelffen, solle er magt haben. Das Gut diente als Freihof oder Freistätte für Verbrecher, die für den genannten Zeitraum Asyl und Schutz innerhalb der Achtgrenzen fanden.

Dreimal jährlich wurden ordentliche Gerichtstage, die ungebotenen Jahrgedinge, abgehalten: Mitte Januar (am Montag nach dem achten Tage Epiphaniae), im April (am Montag nach dem Freitag der zweiten Osterwoche) und Anfang Oktober (Montag nach Sankt Remigius). Die Jahrgedinge der Niedergerichtsbarkeit des Mettlacher Klostergutes folgten jeweils einen Tag später. Im Bedarfsfalle konnten kurzfristig anberaumte Gerichtssitzungen stattfinden (gebotene Jahrgedinge). Eine ganze Reihe der schriftlichen Beschlüsse des Gerichtes sind überliefert.

Die 14 Schöffen, je sieben eines jeden Grundherren, sowie zwei Gerichtsmeier verhandelten vor dem Warsberger Hof, dem Gut und Gerichtshaus der letzten Herren von Wiltingen, die ihnen vorgebrachten Streitigkeiten, die meist geringer Natur waren und mit Geldstrafen geahndet wurden. Das Haus wurde 1737 von Lothar Friedrich von Warsberg erbaut. Vier große Rollwacken, deren letzter noch bis circa 1950 vor dem Haus lag, (7) dienten als Schöffenstühle. Vorsitzender war ein von den Grundherren bestellter Amtmann, der gleichzeitig als Gerichtsschreiber fungierte.

Größere Vergehen konnten mit Gefängnis bestraft werden. Der Kerker des Gerichts befand sich direkt gegenüber dem Warsberger Hof. 1451 wird eine Katharina de Wiltinck unter dem Verdacht, eine Hexe zu sein, gefesselt ins Gefängnis geworfen. Nachdem sie die Hilfe der Gottesmutter angerufen hat, fallen die Fesseln von ihr ab und sie wird aufgrund dieses Wunders als unschuldig entlassen. 1595 warten 4 Gefangene über 12 Wochen auf ihren Prozeß, weil sich die beiden Gemeindeherren nicht auf einen Gerichtsschreiber einigen können. Erst ein Machtwort des Gouverneurs von Luxemburg entscheidet den Streit.

Eine Hinrichtungsstätte gab es bis ins 16. Jahrhundert in Wiltingen nicht. Im Schöffenweistum des Jahres 1527 erfahren wir, daß ein Verbrecher wahlweise zur Hinrichtung zur Burg Falkenstein an der Our verbracht oder in Wiltingen selbst gerichtet werden konnte. Von Urteilsvollstreckungen in der Herrschaft selbst ist aber nichts bekannt. 1523 wurde eine Mörderin aus Wiltingen in Falkenstein gehängt. Der Richter in Machern (als übergeordnete Instanz des Wiltinger Hochgerichts) versuchte wohl, in Konkurrenz zu den Gemeindeherren, die Ahndung von Kapitalverbrechen an sich zu ziehen. 1517 ließ er einen Zuckheim von Wiltingen und einen Bomelgen von Canzem wegen Diebstahls in Machern hängen. Möglicherweise wurde ein eigener Richtplatz erst nach der Beilegung der luxemburgisch-trierischen Streitigkeiten bezüglich der Herrschaft Wiltingen-Kanzem errichtet und von der luxemburgischen Regierung genehmigt. In einem Konkordat vom 10. März 1548 erkannte der Trierer Kurfürst erstmalig an, daß die Herrschaftsrechte der Herrschaft Wiltingen insoweit sie sich auf das Land [und die Bewohner] erstrecken, sollen ausschließlich und ohne Behinderung der Trierischen dem Herzogthum Luxemburg verbleiben. Wahrscheinlicher erscheint mir jedoch, daß erst mit dem Wechsel der Grundherrschaft auf die Herren von Warsberg im Jahre 1580 ein eigener Galgen errichtet wurde, da nun die Burg Falkenstein als Hinrichtungsort entfiel. Als Standort wählte man den steil über der Saar aufragenden Berg, der heute nach seiner ehemaligen Funktion Galgenberg genannt wird, und der - weithin sichtbar - abschreckend auf die Untertanen wirken sollte.

1734 mußte nun wegen Baufälligkeit dieses ersten Galgens ein neuer aufgestellt werden. In Gegenwart der Vertreter der beiden Herren von Wiltingen, dem Freyherrn von Warsberg zu Saarburg und der auch hochwohlgebohrnen Wittibe Freyfrawen von Esch geborene von Stassin zu Luxemburg sowie der Meier und Schöffen sollte am 17. Juni ein neuer Hangbaum errichtet werden. Die beiden ehrenwerten Herren Johann Jacob Herman und Servatius Johannes Adams gerieten jedoch ob des symbolischen Aktes der Einschlagung des ersten Nagels in Streit, der vor Ort nicht zu klären war. Sie befürchteten, daß es möglich wäre, aus der Reihenfolge des Nageleinschlagens eine Vorrangstellung des einen oder anderen Gerichtsherren abzuleiten. Beide Vertreter wiesen eine solche Erstigkeit an hiesiger hochgerichtlicher Jurisdiction zurück. Damit aber die Errichtung des Galgens nicht unnötig aufgeschoben würde, wurde - bis zur Klärung dieser proferendt sach - urkundlich durch den Notar und Gerichtsschreiber Fr. Braun und mit Unterschrift von 10 anwesenden Schöffen festgehalten, daß obgemelte beyd-Herrn beambte [...] zugleich die erste Nägeln eingeschlagen haben. Ängstlich waren also die Grundherren darauf bedacht, daß ihre Rechte nicht verloren gingen oder eingeschränkt wurden, selbst wenn es sich nur um eine aus einer symbolischen Handlung abzuleitende Vorrangstellung eines der Gerichtsherren handelte. Von den unterzeichnenden Schöffen, allesamtvon Wiltingen und Kanzem, konnten nur drei mühsam ihren Namen schreiben, die übrigen signierten mit ihrem Handzeichen.

Der Galgen, der nach Auskunft der Pfarrchronik aus einem Querbalken über zwei Ständern bestand und somit einem Türrahmen glich, wurde 1796 von der Franzosen abgebrochen. Die Balken sollen noch lange an der Stätte gelegen haben. In den gut sechzig Jahren seines Bestandes hat der Galgen glücklicherweise nur präventiv gewirkt. Von einer Hinrichtung ist nichts bekannt.

Einordnung
Kategorie:
Geschichte / Rechtsdenkmale / Richtstätten
Zeit:
1527
Epoche:
Renaissance

Lage
Geographische Koordinaten (WGS 1984) in Dezimalgrad:
lon: 6.194545
lat: 49.969271
Lagequalität der Koordinaten: Genau
Flurname: Am Mosteschberg

Internet
http://de.wikipedia.org/wiki/Waldhof-Falkenstein

Datenquellen
Homepage von Verbandsgemeinde und Stadt Konz - Autor:Thomas Müller, Arbeitskreis Ortschronik

Bildquellen
Bild 1: Pieter Breughel der Ältere

Stand
Letzte Bearbeitung: 07.10.2003
Interne ID: 7348
ObjektURL: https://kulturdb.de/einobjekt.php?id=7348
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